Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des
Dr. Krauss Relocation Services e.U. (KRS)
(Stand: 7. Jänner 2019)
1. Geltungsbereich, anwendbares Recht
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages mit KRS und gelten für jede geschäftliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragskonditionen des Kunden gelten nur insofern, als sie KRS gegenüber dessen AGB oder gegenüber der gesetzlichen Regelung begünstigen.
Jedwede Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und firmenmäßig gekennzeichneten Bestätigung durch KRS.
Zusätzlich zu den AGB gelten bezüglich der entgeltlichen Geschäftsbesorgung die Bestimmungen der §§ 1002 bis 1026 ABGB über die Bevollmächtigung.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Die Hälfte der Auftragssumme ist bei Annahme des Auftrages zur sofortigen Zahlung fällig. Die weitere Hälfte ist bei Auftragserledigung -spätestens 14 Tage nach dem sich aus der Schlussrechnung ergebendem Datum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto zu entrichten. Zahlungen gelten als getätigt, wenn sie auf dem Konto von KRS eingelangt sind.
Die Anzahlung gilt als Angeld und verfällt im Falle eines ungerechtfertigten – nicht durch KRS verschuldeten – Vertragsrücktrittes des Kunden oder einer von ihm verschuldeten Verhinderung der Auftragsausführung zugunsten KRS.
Bei verspäteter Zahlung ist KRS berechtigt etwaige Mehrkosten wie Mahnspesen, Zinsen, Prozess- und Anwaltskosten in der gesetzlichen Höhe einzuheben.
Fremdkosten müssen, soweit nicht anders vereinbart, nach Vorlage entsprechender Belege umgehend zurückerstattet werden. Erbringt KRS zusätzliche für die Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderliche Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, wird der entsprechende Aufwand nach Zeit vergütet. Für derartige Leistungen wird das Stundenhonorar laut gültiger Preisliste verrechnet.
Alle Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Alle seitens KRS angebotenen Dienstleistungen verstehen sich ohne von Dritter Seite vorgeschriebene Kosten oder Gebühren aller Art.
3. Entgeltsanspruch
Der Kunde ist unabhängig eines eingetretenen Erfolges zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
Der Entgeltsanspruch entsteht mit der vertragsgemäßen Leistungsbereitschaft von KRS. Nicht anzurechnen ist was KRS sich infolge unverschuldeter Nichterbringung der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat.
Auslagen durch KRS im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages werden an den Kunden direkt weiterverrechnet.
Gebührenänderungen können ab dem Zeitpunkt der Geltung dem Kunden unmittelbar in Rechnung gestellt werden.
4. Vertragsdauer, Stornierung und Mitwirkungspflichten
Die Vertragsdauer beträgt maximal 3 Monate ab Vertragsdatum sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen. KRS verpflichtet sich innerhalb dieser Frist alle vertraglichen Leistungen zu erbringen. Danach verliert der Kunde jeden Anspruch auf Leistungen seitens KRS.
Im Falle einer durch den Kunden nach Auftragserteilung erfolgten Stornierung, eines Abbruches oder einer Unterbrechung des Auftrages ist KRS berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 50% der gesamten Bruttoauftragssumme in Rechnung zu stellen. Erfolgen die Stornierung, der Abbruch oder die Unterbrechung des Auftrages nach Beginn der Tätigkeit von KRS, so ist KRS wahlweise berechtigt die Stornogebühr oder aber einen Stundensatz in Höhe von EUR 200 zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer für die bereits geleisteten Tätigkeiten zu veranschlagen.
Sollte der Kunde die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Informationen, Dokumente und Unterlagen trotz erfolgter Aufforderung und Nachfristsetzung nicht an KRS übergeben, und dadurch die Durchführung der beauftragten Leistungen -ohne jede Verschuldensprüfung- vereiteln, so ist KRS berechtigt, die beauftragte Leistung-unabhängig vom Umfang der bis dahin durchgeführten Arbeiten- zur Gänze abzurechnen und ist von einer weiteren Leistungserbringung befreit.
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken und KRS alle erforderlichen Informationen zu erteilen, Dokumente zu überlassen und Termine einzuhalten.
Der Kunde hat KRS Änderungen seines Namens, den Wechsel von vertretungsbefugten Organen sowie Änderungen von Rechtsformen, Gesellschafterbezeichnung, Firma oder der Firmenbuchnummer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Ist keine diesbezügliche Änderungsmeldung erfolgt, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesandt wurden.
Die Leistungserbringung durch KRS erfolgt ausschließlich zu den Geschäftszeiten von Montag bis Freitag zwischen 09:00 bis 17:00 Uhr. Sollte sich KRS bereit erklären, Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten zu erbringen, so steht KRS hierfür ein Preiszuschlag von 50% zu, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart wurde.
5. Immobilien / Umzüge
Sämtliche seitens KRS direkt oder über Partnerunternehmen erfolgten Miet- und Kaufobjektinformationen dürfen ohne Zustimmung von KRS nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Falle KRS durch die Weitergabe von diesbezüglichen Informationen Schaden entstehen, ist der Kunde zu Schadenersatz verpflichtet.
Miet- und Kaufvertragsverhandlungen sowie der Abschluss von diesbezüglichen Verträgen liegen in der ungeteilten Verantwortung des Kunden bzw. des Mieters oder Käufers.
KRS übernimmt – außer es ist gesondert oder in Paketangeboten vereinbart – keinerlei Haftung für den Zustand der Miet- und Kaufobjekte, für den Inhalt der Verträge oder Ansprüche von oder gegen die mit der Durchführung und/oder Gestaltung der erforderlichen Verträge beauftragten Personen, wie Makler, Rechtsvertreter u.a. . Im Falle der Einbeziehung eines Rechtsanwaltes kommt das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Rechtsanwalt zustande. KRS übernimmt keine Haftung für die im Rahmen dieses Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses erteilten Rechtsauskünfte und erbrachten Beratungs- und Vertretungsleistungen.
Alle aus den Verhandlungen sowie Miet- oder Kaufverträgen sich ergebenden Rechte und Pflichten liegen ausschließlich beim Kunden respektive Mieter/Käufer.
KRS berät den Kunden hinsichtlich seines Umzuges, ist jedoch insbesondere im Hinblick auf verwaltungsrechtliche Vorschriften samt Fristenläufen nicht als Sachverständiger im Sinne von §§ 1299 f ABGB zu qualifizieren. KRS haftet nicht für die Einhaltung verwaltungsbehördlicher Vorschriften, insbesondere gesetzlicher Fristen.
6. Haftung
KRS haftet nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit soweit gesetzlich zulässig.
Ansprüche des Kunden gegen KRS für mangelhaft erbrachte Leistungen, verspätete oder nicht erbrachte Leistungen oder aus dem Titel des Schadenersatzes sind mit der Höhe des vereinbarten Entgeltsbetrages begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung von KRS, aus welchem Rechtstitel auch immer, gegenüber jedem Kunden oder jedem Dritten insgesamt mit jeweils EUR 3.000,- betragsbegrenzt. Schadenersatzansprüche des Kunden müssen bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gegenüber KRS schriftlich geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
KRS haftet gegenüber Verbrauchern, auf die die Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden sind, bei Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden, soweit nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen haftet KRS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Gerichtsstandort
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Als Gerichtsstand vereinbart wird das für 1030 Wien zuständige Gericht. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.
8. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner möglichst nahekommt.
9. Datenschutzerklärung
Der Kunde ermächtigt KRS, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen persönliche Daten zu nutzen, zu speichern und Dritten zugänglich zu machen.
10. Verschwiegenheit
KRS verpflichtet sich, über die Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bekannt werden Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen die Informationserteilung erfolgt im Interesse des Kunden oder der Kunde hat KRS von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.